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Laut Definition dienstunfähig - Wann spricht man von Dienstunfähigkeit, wann nicht?

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Bei Beamten spricht man nicht von Berufsunfähigkeit sondern von Dienstunfähigkeit. Ein Beamter ist im Allgemeinen dienstunfähig, wenn er infolge eines körperlichen Gebrechens oder einer Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist. Die versicherungsrelevante Definition von „dienstunfähig“ weicht dabei stark von der Definition von „berufsunfähig“ ab:

„Ein Beamter kann als dienstunfähig auch dann angesehen werden, wenn er infolge einer Erkrankung innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst verrichtet hat und keine Aussicht besteht, dass er innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig wird." (§ 42 I Bundesbeamtengesetz)

Da Beamte keine eigenen Beiträge für ihre Versorgung entrichten, ist der Dienstherr bei Invalidität für ihre Versorgung zuständig. Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen (Beamtenstatus, Dienstzeiten) besitzen Beamte Anspruch auf ein Ruhegehalt.

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